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§ 21 DVO-NBauO - Aufzüge
(zu § 38 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Aufzüge ohne Fahrschacht dürfen

  1. 1.

    innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,

  2. 2.

    innerhalb eines Raumes, der kein notwendiger Treppenraum ist,

  3. 3.

    zur Verbindung von Geschossen, die nach § 10 Abs. 5 Satz 2 durch Deckenöffnungen miteinander in Verbindung stehen dürfen, und

  4. 4.

    in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2

vorhanden sein. 2Sie müssen verkehrssicher umkleidet sein. 3In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge eingebaut sein.

(2) 1Die Fahrschachtwände und Fahrschachtdecken müssen als raumabschließende Bauteile

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mindestens hochfeuerhemmend und

  3. 3.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend

sein. 2Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. 3Fahrschachttüren und Abschlüsse anderer Öffnungen in Fahrschachtwänden, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, müssen so beschaffen sein, dass eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang behindert wird.

(3) 1Fahrschächte müssen gelüftet werden können und an ihrer obersten Stelle eine ins Freie führende Öffnung zur Rauchableitung haben, deren freier Querschnitt mindestens 2,5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachts, mindestens jedoch 0,10 m2 betragen muss. 2Die Öffnung muss so angeordnet sein, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird; sie darf einen Abschluss haben, wenn dieser sich bei Raucheintritt in den Fahrschacht selbsttätig öffnet und von außen von Hand geöffnet werden kann.

(4) 1Bei Aufzügen, die nach § 38 Abs. 2 NBauO erforderlich sind, muss für je 20 ständige Benutzerinnen und Benutzer dieser Aufzüge ein Fahrkorbplatz zur Verfügung stehen. 2Bei Aufzügen nach § 38 Abs. 3 NBauO muss die Fahrkorbgrundfläche mindestens 1,10 m × 1,40 m betragen, wenn Rollstühle aufzunehmen sind; die Fahrkorbgrundfläche muss mindestens 1,10 m × 2,10 m betragen, wenn Krankentragen aufzunehmen sind. 3In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der Teil der Fahrkorbgrundfläche, der nur für Krankentragen erforderlich ist, von der übrigen Fahrkorbfläche durch eine verschließbare Tür abgetrennt sein.

(5) Für Aufzugsanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend; zuständige Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde.