§ 25 DVO-NBauO - Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden
(zu § 41 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1In Gebäuden der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 mit Aufenthaltsräumen müssen Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe Trennwände und Decken haben, die als raumabschließende Bauteile entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Gebäudes feuerwiderstandsfähig sind; sie dürfen Öffnungen zu Aufenthaltsräumen nicht haben. 2Öffnungen zu anderen Räumen müssen dichtschließende, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben. 3Die Räume müssen von außen zugänglich sein und entleert werden können sowie eine ständig wirksame Lüftung und eine Fußbodenentwässerung mit Geruchverschluss haben.
(2) Anlagen und Einrichtungen zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe sowie Abfallschächte und ihre Einfüllöffnungen dürfen nicht in Aufenthaltsräumen und nicht an den Wänden von Wohn- und Schlafräumen angebracht sein.