Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

§ 28 DVO-NBauO - Aufenthaltsräume
(zu § 43 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Grundfläche von mindestens 6 m2 haben. 2Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m bleiben außer Betracht.

(2) 1Räume in Kellergeschossen, die dem Wohnen dienen, dürfen nur als Aufenthaltsräume genutzt werden, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern dieser Räume in einer Entfernung von mindestens 2 m und in einer Breite, die mindestens der Breite der notwendigen Fenster entspricht, nicht mehr als 70 cm über dem Fußboden dieser Räume liegt. 2Ein an dieses Gelände anschließendes höherliegendes Gelände muss nach allen Seiten in einem Winkel von mindestens 45° zurücktreten.