Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

§ 23 DVO-NBauO - Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(zu § 39 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Lüftungsanlagen dürfen nicht an Abgasanlagen angeschlossen sein. 2Lüftungsleitungen dürfen sowohl der Lüftung als auch der Ableitung von Abgasen von Feuerstätten dienen, wenn wegen der Betriebs- und Brandsicherheit Bedenken nicht bestehen. 3Die Abluft ist ins Freie zu führen.

(2) Lüftungsleitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur hindurchgeführt sein und diese nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu erwarten ist oder wenn Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen sind.

(3) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Lüftungsleitung zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung beiträgt, oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind.

(4) In Lüftungsleitungen dürfen nicht zu Lüftungsanlagen gehörende Einrichtungen nicht vorhanden sein.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und für Lüftungsanlagen, die innerhalb einer Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen oder innerhalb einer Wohnung eingebaut sind.

(6) Für Leitungen von raumlufttechnischen Anlagen und Warmluftheizungen sowie für deren Bekleidungen und Dämmschichten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

(7) Für Leitungsanlagen, die nicht Lüftungsanlagen sind, gelten die Absätze 2 und 5 entsprechend.

(8) Für Installationsschächte und -kanäle gelten die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend.