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  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

§ 8 DVO-NBauO - Brandwände
(zu § 30 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Eine Brandwand muss vorhanden sein

  1. 1.

    zum Abschluss eines Gebäudes (Gebäudeabschlusswand), soweit der Abstand der Abschlusswand zu den Grenzen des Baugrundstücks weniger als 2,50 m beträgt und die Abschlusswand diesen Grenzen in einem Winkel von weniger als 45° zugekehrt ist,

  2. 2.

    in Abständen von nicht mehr als 40 m

    1. a)

      als Gebäudeabschlusswand bei aneinandergebauten Gebäuden auf demselben Baugrundstück und

    2. b)

      innerhalb eines ausgedehnten Gebäudes zu dessen Unterteilung (innere Brandwände),

  3. 3.

    als Gebäudeabschlusswand im Bereich der aneinandergebauten Wände eines Wohngebäudes und eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes auf demselben Baugrundstück,

  4. 4.

    als innere Brandwand zwischen einem dem Wohnen dienenden Teil und dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes,

  5. 5.

    abweichend von Nummer 2 Buchst. b als innere Brandwand zur Unterteilung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes in Gebäudeabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt, bei einem eingeschossigen Stall jedoch von nicht mehr als 5.000 m2 Grundfläche, wobei Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche oder Gülle jeweils unberücksichtigt bleiben.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Gebäudeabschlusswände von eingeschossigen Gebäuden mit nicht mehr als 30 m2 Grundfläche, die weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten haben, und von Terrassenvorbauten, Windfängen, Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten. 3Besteht ein Baugrundstück gemäß § 2 Abs. 12 Satz 2 NBauO aus mehreren aneinander grenzenden Grundstücken, so müssen die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 1 gegenüber den Grenzen jedes dieser Grundstücke eingehalten sein. 4Für die Bemessung des Abstandes nach Satz 1 Nr. 1 dürfen benachbarte Grundstücke in entsprechender Anwendung des § 6 NBauO hinzugerechnet werden. 5In Fällen nach Satz 1 Nr. 5 müssen bei Ställen die durch die Abweichung von Satz 1 Nr. 2 bedingten Erschwernisse für die Rettung der Tiere im Brandfall unter Berücksichtigung der Art der Tierhaltung ausgeglichen werden.

(2) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 genügen anstelle von Brandwänden

  1. 1.

    für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

  2. 2.

    für Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 hochfeuerhemmende Wände,

  3. 3.

    für Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 in Bezug auf Gebäudeabschlusswände Wände, die von innen nach außen entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und der aussteifenden Bauteile des Gebäudes feuerwiderstandsfähig, mindestens jedoch feuerhemmend, und von außen nach innen feuerbeständig sind.

3In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 genügen anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände, wenn die land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäude oder Gebäudeteile nicht mehr als 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt haben. 4Für Wände, die nach den Sätzen 2 und 3 anstelle von Brandwänden genügen, gelten die Absätze 3 und 5 bis 8 entsprechend. 5Gemeinsame Wände von Gebäuden (§ 12 Abs. 2 NBauO) müssen Brandwände sein; in den Fällen nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 genügen feuerbeständige Wände.

(3) 1Eine Brandwand muss durchgehend bis zur Bedachung reichen und in allen Geschossen ohne Versatz angeordnet sein. 2Abweichend von Satz 1 dürfen anstelle einer inneren Brandwand Wände in den Geschossen versetzt angeordnet sein, wenn

  1. 1.

    die Wände im Übrigen den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 entsprechen,

  2. 2.

    Decken, soweit sie mit den Wänden verbunden sind, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und ohne Öffnungen sind,

  3. 3.

    die Bauteile, die die Wände oder die Decken im Sinne der Nummer 2 tragen oder aussteifen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  4. 4.

    die Außenwände im Bereich des Versatzes und in seiner Breite in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

  5. 5.

    Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

(4) 1Bilden zwei Außenwände oder zwei Abschnitte einer Außenwand in einem Abstand von bis zu 5 m vom Schnittpunkt der Außenwände oder der Abschnitte der Außenwand

  1. 1.

    mit einer Brandwand oder

  2. 2.

    mit einer Wand nach Absatz 2 Satz 2 oder 3

einen Winkel von weniger als 120°, so muss in einem Abstand von 5 m zu diesem Schnittpunkt mindestens eine der Außenwände oder einer der Abschnitte der Außenwand ohne Öffnungen, feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. 2In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 genügt es, wenn eine der Außenwände oder einer der Abschnitte der Außenwand in dem Abstand von 5 m zum Schnittpunkt mit der Wand nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 entsprechend der jeweiligen Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Wand feuerwiderstandsfähig ist.

(5) 1Brandwände dürfen keine Öffnungen haben. 2Abweichend von Satz 1 dürfen innere Brandwände Öffnungen haben, wenn die Öffnungen auf die für die Nutzung des Gebäudes erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und dichtschließende, selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben.

(6) 1Brandwände müssen mindestens 0,30 m über die Dachhaut reichen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits mindestens 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossen sein; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht vorhanden sein. 2Abweichend von Satz 1 genügt es bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 mit harter Bedachung (§ 11 Abs. 1), wenn die Brandwände ohne Hohlräume an die Dachhaut anschließen. 3Brandwände von Gebäuden mit einer nicht harten Bedachung müssen mindestens 0,50 m über die Dachhaut reichen.

(7) 1Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen durch Brandwände nicht hindurchgeführt sein und Brandwände nicht überbrücken. 2Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen, wie Doppelfassaden und hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen über Brandwände nur hinweggeführt sein, wenn Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung in der Außenwandkonstruktion getroffen sind. 3Bauteile wie Leitungen und Schornsteine sowie Leitungsschlitze dürfen die Feuerwiderstandsfähigkeit von Brandwänden nicht beeinträchtigen; Stahlträger und Stahlstützen müssen eine der Feuerwiderstandsfähigkeit der Brandwand entsprechend feuerwiderstandsfähige Ummantelung haben. 4Außenseitige Oberflächen und Bekleidungen von Gebäudeabschlusswänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einschließlich der Unterkonstruktionen und der Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein.

(8) In inneren Brandwänden dürfen Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn diese Flächen feuerbeständig und auf die für die Nutzung des Gebäudes erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.