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§ 5 BauSVO - Personen aus anderen Staaten

Bibliographie

Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Sachverständige bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt, wenn sie

  1. 1.

    zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 in einem der genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen sind,

  2. 2.

    für die Tätigkeit eines Sachverständigen dort Anforderungen erfüllen mussten, die den Anforderungen für die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 und der Voraussetzung für den Nachweis der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 gleichwertig sind, und

  3. 3.

    die deutsche Sprache in Wort und Schrift so weit beherrschen, wie es für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.

(2) Wer erstmalig als Sachverständiger tätig werden will, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher schriftlich zu melden. Mit der Meldung hat der Sachverständige vorzulegen

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass er in einem in Absatz 1 genannten Staat rechtmäßig zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    ein Nachweis darüber, dass er im Staat seiner Niederlassung für die Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen musste.

Die Meldung und die vorzulegenden Unterlagen sind entsprechend § 3 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen den Eingang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1. Sie soll das Tätigwerden als Sachverständiger untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.

(4) Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 rechtmäßig in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Sachverständiger bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse besitzt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Meldung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Meldung gemacht worden ist. Eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.