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  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

§ 31 DVO-NBauO - Druckbehälteranlagen für Flüssiggas

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Für Druckbehälteranlagen für Flüssiggas im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend; zuständige Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde.