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  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 DVO-NBauO - Kinderspielplätze
(zu § 9 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes nach § 9 Abs. 3 NBauO muss mindestens 3 m2 je Wohnung, für die der Spielplatz bestimmt ist, betragen. 2Hat eine Wohnung mehr als drei Aufenthaltsräume, so erhöht sich die erforderliche Fläche des Spielplatzes ab dem vierten Aufenthaltsraum der Wohnung um 2 m2 je Aufenthaltsraum. 3Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes darf nicht kleiner als 30 m2 sein. 4Die Beschaffenheit eines Spielplatzes richtet sich nach den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder. 5Werden an die Größe oder die Beschaffenheit des Spielplatzes Anforderungen in einer örtlichen Bauvorschrift gestellt, so sind diese Anforderungen maßgebend.