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§ 30 DVO-NBauO - Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen
(zu § 78 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Technische Anlagen in

  1. 1.

    Verkaufsstätten nach § 1 der Verkaufsstättenverordnung,

  2. 2.

    Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung,

  3. 3.

    Krankenhäusern,

  4. 4.

    Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen,

  5. 5.

    Hochhäusern,

  6. 6.

    Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten,

  7. 7.

    allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen,

  8. 8.

    Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO), Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatische Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO und

  9. 9.

    Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumen

müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Sachverständige im Sinne des § 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) oder des § 5 Abs. 1 oder 4 BauSVO auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander und mit anderen Anlagen überprüft werden.

(2) Technische Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.

    Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume in demselben Geschoss unmittelbar vom Freien belüften oder ins Freie entlüften,

  2. 2.

    CO-Warnanlagen,

  3. 3.

    Rauchabzugsanlagen,

  4. 4.

    Druckbelüftungsanlagen,

  5. 5.

    Feuerlöschanlagen, ausgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

  6. 6.

    Alarmierungsanlagen,

  7. 7.

    Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie

  8. 8.

    Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Überprüfung nach Absatz 1

  1. 1.

    vor der erstmaligen Nutzung der baulichen Anlage,

  2. 2.

    unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage,

  3. 3.

    nach einer Überprüfung nach Nummer 1 oder 2 in Abständen von nicht mehr als drei Jahren

durchführen zu lassen.

(4) Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Prüfberichte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO) fünf Jahre lang aufzubewahren.

(5) 1Für am 1. November 2012 bereits bestehende technische Anlagen in baulichen Anlagen nach Absatz 1 Nrn. 4, 6, 7 oder 9 oder in automatischen Garagen beginnt die Frist zur Überprüfung nach Absatz 3 Nr. 3 mit dem Abschluss der letzten Überprüfung; endet die Frist vor dem 1. November 2013, so verlängert sie sich bis zu diesem Datum. 2Ist für technische Anlagen nach Satz 1 eine Überprüfung vor dem 1. November 2012 nicht vorgenommen worden, so ist die erste Überprüfung bis zum 1. November 2013 durchzuführen.

(6) Die Fristbestimmungen für technische Anlagen in den Absätzen 3 und 5 haben Vorrang vor den vor dem 1. November 2012 rechtswirksam gewordenen Einzelfallregelungen, nach denen eine spätere Überprüfung genügen würde.