§ 30 DVO-NBauO - Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen
(zu § 78 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Technische Anlagen in
- 1.
Verkaufsstätten nach § 1 der Verkaufsstättenverordnung,
- 2.
Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung,
- 3.
Krankenhäusern,
- 4.
Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen,
- 5.
Hochhäusern,
- 6.
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten,
- 7.
allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen,
- 8.
Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Garagenverordnung (GaVO), Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaVO und
- 9.
Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumen
müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Sachverständige im Sinne des § 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) oder des § 5 Abs. 1 oder 4 BauSVO auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander und mit anderen Anlagen überprüft werden.
(2) Technische Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume in demselben Geschoss unmittelbar vom Freien belüften oder ins Freie entlüften,
- 2.
CO-Warnanlagen,
- 3.
Rauchabzugsanlagen,
- 4.
Druckbelüftungsanlagen,
- 5.
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
- 6.
Alarmierungsanlagen,
- 7.
Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie
- 8.
Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.
(3) Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Überprüfung nach Absatz 1
- 1.
vor der erstmaligen Nutzung der baulichen Anlage,
- 2.
unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage,
- 3.
nach einer Überprüfung nach Nummer 1 oder 2 in Abständen von nicht mehr als drei Jahren
durchführen zu lassen.
(4) Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Prüfberichte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO) fünf Jahre lang aufzubewahren.
(5) 1Für am 1. November 2012 bereits bestehende technische Anlagen in baulichen Anlagen nach Absatz 1 Nrn. 4, 6, 7 oder 9 oder in automatischen Garagen beginnt die Frist zur Überprüfung nach Absatz 3 Nr. 3 mit dem Abschluss der letzten Überprüfung; endet die Frist vor dem 1. November 2013, so verlängert sie sich bis zu diesem Datum. 2Ist für technische Anlagen nach Satz 1 eine Überprüfung vor dem 1. November 2012 nicht vorgenommen worden, so ist die erste Überprüfung bis zum 1. November 2013 durchzuführen.
(6) Die Fristbestimmungen für technische Anlagen in den Absätzen 3 und 5 haben Vorrang vor den vor dem 1. November 2012 rechtswirksam gewordenen Einzelfallregelungen, nach denen eine spätere Überprüfung genügen würde.