DVO-NBauO,NI - Durchführungsverordnung-Niedersächsische Bauordnung

Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) *)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382 - VORIS 21072 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2023 (Nds. GVBl. S. 205)

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5, Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Zuwegung (zu den §§ 4, 14 und 33 NBauO)1
Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr (zu den §§ 4 und 14 NBauO)2
Kinderspielplätze (zu § 9 NBauO)3
Umwehrungen (zu § 16 NBauO)4
Tragende Wände und aussteifende Wände (zu § 27 NBauO)5
Außenwände (zu § 28 NBauO)6
Trennwände (zu § 29 NBauO)7
Brandwände (zu § 30 NBauO)8
Stützen (zu den §§ 27, 29 und 30 NBauO)9
Decken (zu § 31 NBauO)10
Dächer (zu § 32 NBauO)11
Ställe (zu § 14 NBauO)12
Rettungswege (zu § 33 NBauO)13
Treppen (zu § 34 NBauO)14
Notwendige Treppenräume (zu § 35 NBauO)15
Sicherheitstreppenräume (zu den §§ 33 und 35 NBauO)16
Notwendige Flure (zu § 36 NBauO)17
Offene Gänge zu außenliegenden Sicherheitstreppenräumen (zu § 36 NBauO)18
Vorräume vor innenliegenden Sicherheitstreppenräumen (zu § 36 NBauO)19
Fenster und Türen (zu den §§ 37 und 43 NBauO)20
Aufzüge (zu § 38 NBauO)21
Zelte (zu den §§ 13 und 27 bis 32 NBauO)22
Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (zu § 39 NBauO)23
Wasserversorgungsanlagen, Anlagen für Abwässer, Dungstätten (zu § 41 NBauO)24
Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden (zu § 41 NBauO)25
Abstellraum (zu § 44 NBauO)26
Toiletten (zu § 45 NBauO)27
Aufenthaltsräume (zu § 43 NBauO)28
Barrierefreie bauliche Anlagen (zu § 49 NBauO)29
Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen (zu § 78 NBauO)30
Druckbehälteranlagen für Flüssiggas31
Ordnungswidrigkeiten32
Übergangsvorschrift33
Inkrafttreten34

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 DVO-NBauO - Zuwegung
(zu den
§§ 4, 14 und 33 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Zu einem Gebäude muss von einer öffentlichen Verkehrsfläche ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang vorhanden sein. 2Für ein Gebäude, aus dem ein Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Gebäudes führt, muss ein Zu- oder Durchgang im Sinne des Satzes 1 auch zu den zum Anleitern bestimmten Stellen auf dem Baugrundstück vorhanden sein.

(2) 1Für ein Gebäude, dessen Wandöffnungen oder sonstige Stellen, die zum Anleitern bestimmt sind, mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen, muss anstelle eines Zu- oder Durchgangs nach Absatz 1 eine Zu- oder Durchfahrt zum Gebäude und zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein. 2Für ein Gebäude, das mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, muss eine Zu- oder Durchfahrt auch zu den vor und hinter dem Gebäude liegenden Grundstücksflächen vorhanden sein, wenn sie für Feuerwehreinsätze erforderlich ist.

(3) 1Zu- und Durchfahrten dürfen nicht versperrt und durch Einbauten nicht eingeengt sein. 2Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 müssen als solche gekennzeichnet und für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. 3Die Kennzeichnung muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.

§ 2 DVO-NBauO - Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
(zu den
§§ 4 und 14 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1An den zum Anleitern bestimmten Stellen auf dem Grundstück für Gebäude nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und, soweit es für Feuerwehreinsätze erforderlich ist, auf den Grundstücksflächen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 müssen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorhanden sein. 2Ist das Gebäude so beschaffen, dass für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich ist, so müssen die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden und über Zu- oder Durchfahrten erreichbar sein. 3Für die Aufstell- und Bewegungsflächen und die Zu- oder Durchfahrten gilt § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 3 DVO-NBauO - Kinderspielplätze
(zu
§ 9 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes nach § 9 Abs. 3 NBauO muss mindestens 3 m2 je Wohnung, für die der Spielplatz bestimmt ist, betragen. 2Hat eine Wohnung mehr als drei Aufenthaltsräume, so erhöht sich die erforderliche Fläche des Spielplatzes ab dem vierten Aufenthaltsraum der Wohnung um 2 m2 je Aufenthaltsraum. 3Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes darf nicht kleiner als 30 m2 sein. 4Die Beschaffenheit eines Spielplatzes richtet sich nach den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder. 5Werden an die Größe oder die Beschaffenheit des Spielplatzes Anforderungen in einer örtlichen Bauvorschrift gestellt, so sind diese Anforderungen maßgebend.

§ 4 DVO-NBauO - Umwehrungen
(zu
§ 16 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Zum Schutz gegen Absturzgefahren müssen umwehrt sein:

  1. 1.

    zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen, Treppen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn die Flächen, Treppen und Verkehrsflächen mehr als 1 m tiefer liegenden Flächen benachbart sind und die Umwehrung dem Zweck der Flächen nicht widerspricht,

  2. 2.

    Öffnungen, nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, Oberlichte und Glasabdeckungen jedoch nur, wenn ihre Ränder weniger als 0,50 m über diese Flächen hinausragen,

  3. 3.

    Schächte, wie insbesondere Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück oder an öffentlichen Verkehrsflächen liegen und nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

(2) 1Umwehrungen nach Absatz 1 müssen bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m mindestens 0,90 m, im Übrigen mindestens 1,10 m hoch sein. 2Brüstungen von Fahrtreppen müssen stets nur 0,90 m hoch sein.

(3) 1Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von 1 m bis 12 m mindestens 0,80 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 0,90 m hoch sein. 2Eine Fensterbrüstung braucht die Anforderungen des Satzes 1 nicht zu erfüllen, wenn

  1. 1.

    ein Schutz gegen Absturzgefahren durch eine andere Umwehrung sichergestellt ist, die den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 entspricht, oder

  2. 2.

    dem Fenster in demselben Geschoss eine Fläche, wie zum Beispiel ein Balkon oder eine Terrasse, vorgelagert ist, die nach Absatz 2 Satz 1 umwehrt ist.

(4) 1Umwehrungen von Flächen, auf denen sich üblicherweise auch Kinder aufhalten, müssen so ausgebildet sein, dass ein Überklettern der Umwehrungen nicht erleichtert wird. 2Öffnungen in diesen Umwehrungen dürfen bei einer Breite von mehr als 12 cm nicht höher als 12 cm und bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein. 3Der seitliche Abstand zwischen den Umwehrungen und den zu sichernden Flächen darf nicht größer als 6 cm sein. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Umwehrungen von Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und von Treppen in Wohnungen.