§ 5 DVO-NBauO - Tragende Wände und aussteifende Wände
(zu § 27 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Tragende Wände und aussteifende Wände müssen, ausgenommen in Kellergeschossen,
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mindestens hochfeuerhemmend und
- 3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 mindestens feuerhemmend
sein. 2Gebäude werden nicht der Gebäudeklasse 2 wegen angebauter Gebäude zugeordnet, wenn die angebauten Gebäude insgesamt nicht mehr als 30 m2 Grundfläche und weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten haben oder Kleingaragen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für tragende Wände und aussteifende Wände
- 1.
in obersten Geschossen in Dachräumen,
- 2.
von Balkonen, ausgenommen Balkone, über die Rettungswege führen, und
- 3.
von eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten.
(3) 1In Kellergeschossen müssen tragende Wände und aussteifende Wände
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 feuerbeständig sowie
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mindestens feuerhemmend
sein. 2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Wände von freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden ohne Aufenthaltsräume.