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  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 DVO-NBauO - Tragende Wände und aussteifende Wände
(zu § 27 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Tragende Wände und aussteifende Wände müssen, ausgenommen in Kellergeschossen,

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mindestens hochfeuerhemmend und

  3. 3.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 mindestens feuerhemmend

sein. 2Gebäude werden nicht der Gebäudeklasse 2 wegen angebauter Gebäude zugeordnet, wenn die angebauten Gebäude insgesamt nicht mehr als 30 m2 Grundfläche und weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten haben oder Kleingaragen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für tragende Wände und aussteifende Wände

  1. 1.

    in obersten Geschossen in Dachräumen,

  2. 2.

    von Balkonen, ausgenommen Balkone, über die Rettungswege führen, und

  3. 3.

    von eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten.

(3) 1In Kellergeschossen müssen tragende Wände und aussteifende Wände

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 feuerbeständig sowie

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mindestens feuerhemmend

sein. 2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Wände von freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden ohne Aufenthaltsräume.