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§ 41 AVO - Sek I - Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Halbjahr des 12. Schuljahrgangs von der Schule durchgeführt. Dazu wird eine Prüfungskommission gebildet, die aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzendem Mitglied und einem weiteren von ihr oder ihm berufenen Mitglied der Schulleitung besteht.

(2) Abweichend von Absatz 1 führt die Schulbehörde in von ihr festgelegten zeitlichen Abständen die Abschlussprüfung unter ihrer Leitung durch und nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission wahr. Sie kann zur Durchführung der Abschlussprüfung fachkundige Lehrkräfte öffentlicher Schulen hinzuziehen.

(3) Die Abschlussprüfung umfasst

  1. 1.

    einen schriftlichen Prüfungsteil, der aus jeweils einer Klausur in den Fächern Deutsch, erste Pflichtfremdsprache und Mathematik besteht, und

  2. 2.

    einen mündlichen Prüfungsteil in einem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten weiteren für die Prüfung zugelassenen Pflicht- oder Wahlpflichtfach.

(4) Für die Durchführung gelten § 30 Abs. 3 und die §§ 33 bis 37 entsprechend. Angehörige von Prüflingen dürfen nicht die Leitung der Abschlussprüfung übernehmen.