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  • ab 01.08.2007 (aktuelle Fassung)

§ 44 AVO - Sek I - Kolloquien

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

1Zur Klärung von Zweifelsfällen bei der Leistungsbeurteilung in weiteren Fächern kann das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Durchführung von Kolloquien unter seiner Leitung anordnen. 2Es muss sich um Fächer handeln, die im 9. oder 10. Schuljahrgang öffentlicher allgemein bildender Schulen unterrichtet werden. 3Für die Aufgabenstellung, Durchführung und Bewertung der Kolloquien gilt § 31 Abs. 1 und 3 bis 6 entsprechend.