§ 42 AVO - Sek I - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Für die Klausuren der schriftlichen Prüfung gelten § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 entsprechend.
(2) 1Die Klausuren der schriftlichen Prüfung müssen nach der für die öffentlichen Schulen geltenden Notenskala unter Beachtung des § 40 Abs. 2 bewertet werden. 2Ihr Ergebnis soll den schriftlichen Teil in der Jahresnote in dem Fach zu einem Drittel bestimmen.