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§ 42 AVO - Sek I - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Für die Klausuren der schriftlichen Prüfung gelten § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 entsprechend.

(2) 1Die Klausuren der schriftlichen Prüfung müssen nach der für die öffentlichen Schulen geltenden Notenskala unter Beachtung des § 40 Abs. 2 bewertet werden. 2Ihr Ergebnis soll den schriftlichen Teil in der Jahresnote in dem Fach zu einem Drittel bestimmen.