§ 45 AVO - Sek I - Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) 1Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss oder den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer in allen Fächern mindestens die Endnote "ausreichend" erhalten hat. 2Nicht ausreichende Leistungen in einer zweiten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.
(2) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt als Schülerin oder Schüler mit einer Pflichtfremdsprache, wer im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen (3,00)
- 1.
in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern und
- 2.
gesondert auch in den Pflichtfächern Deutsch, erste Pflichtfremdsprache und Mathematik
erbracht hat.
(3) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt als Schülerin oder Schüler mit zwei Pflichtfremdsprachen, wer in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens die Endnote "ausreichend" erhalten hat.
(4) 1Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend. 2Jedoch darf in den Fächern der Abschlussprüfung die Note "ausreichend" nur in einem Fach unterschritten werden.
(5) Wird ein angestrebter Abschluss nach § 40 nicht erreicht, so wird ein anderer Abschluss vergeben, wenn erkennbar ist, dass der Prüfling den Leistungsstand dieses Abschlusses erreicht hat.