§ 43 AVO - Sek I - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
1Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 31 Abs. 1 und 3 bis 6 entsprechend. 2Das Ergebnis soll den Teil "Mitarbeit im Unterricht" in der Jahresnote in dem Fach zu einem Drittel bestimmen.