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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 13 (Messeinrichtungen)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Messungen sind nur mit geeigneten Messgeräten durchzuführen. Für den Nachweis bedarf es einer Eignungsprüfung der Messgeräte. Die Grundlagen der Eignungsprüfung sind die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekanntgegebene Richtlinie über die Mindestanforderungen an die Messgeräte bei der Eignungsprüfung vom 31. 1. 1997 (GMBl. S. 522) und die technischen Richtlinien (z. B. VDI-Richtlinienreihe 4206).

Die Eignungsprüfung wird in der Regel vom Hersteller der Messeinrichtung bei einem geeigneten Prüfinstitut in Auftrag gegeben, welches einen Eignungsprüfbericht erstellt. Der Ausschuss Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr der LAI beurteilt diesen Bericht. Bei einem positiven Gesamturteil wird das Messgerät als geeignet angesehen und im Online-Recherchetool ReSyMeSa hinterlegt.

Die Bekanntgabe von Prüfstellen erfolgt in Niedersachsen durch das GAA Hildesheim im Nds. MBl. Daneben kann die vorgeschriebene halbjährliche Überprüfung der Messgeräte auch in Prüfstellen außerhalb von Niedersachsen erfolgen, sofern diese Prüfstellen von der jeweils zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes hierfür bekannt gegeben wurden.