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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 11 APVO-GsozD-AmtsTA - Prüfungsgebiete, Prüfungsteile, Ladung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung sind

  1. 1.

    Tierseuchen, Tiergesundheit,

  2. 2.

    Lebensmittel,

  3. 3.

    Schlachttier- und Fleischuntersuchung,

  4. 4.

    Tierschutz, Futtermittel, Tierarzneimittel,

  5. 5.

    allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen der Veterinärverwaltung und

  6. 6.

    fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften.

2Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 2.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit sowie einer mündlichen Prüfung.

(3) Der Prüfling ist zu der Aufsichtsarbeit und der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.