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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 10 APVO-GsozD-AmtsTA - Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. 1.

    einer beamteten Amtstierärztin oder einem beamteten Amtstierarzt des Fachministeriums als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

  2. 2.

    einer beamteten Amtstierärztin oder einem beamteten Amtstierarzt des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,

  3. 3.

    einer beamteten Amtstierärztin oder einem beamteten Amtstierarzt einer unteren Veterinärbehörde,

  4. 4.

    einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt und

  5. 5.

    einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Tierärztlichen Hochschule Hannover.

(3) 1Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für drei Jahre bestellt. 3Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 3 und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens bestellt. 4Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 5 und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tierärztlichen Hochschule Hannover bestellt. 5Bei Verhinderung eines Mitglieds und des stellvertretenden Mitglieds oder wenn fachliche Gründe dies erfordern kann für einen einzelnen Prüfungstermin oder für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt werden, für Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 3 und 5 auch ohne Vorschlag nach Satz 3 oder 4.

(4) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Ersatzperson nur für die verbleibende Dauer der Amtszeit bestellt.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.