§ 22 APVO-GsozD-AmtsTA - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-GsozD-AmtsTA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes vom 22. März 2005 (Nds. GVBl. S. 94) weiterhin anzuwenden.
(2) Die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten als nach § 10 bestellte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.
(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 16. April 2018 begonnen haben, ist § 15 in der am 15. April 2018 geltenden Fassung anzuwenden.