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§ 15 APVO-GsozD-AmtsTA - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der mündlichen Prüfung ist ein Vortrag von etwa zehn Minuten Dauer frei zu halten und in den sechs Prüfungsgebieten je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Auf die Prüfungsgebiete nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sollen je 25 Minuten und auf die Prüfungsgebiete nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 je 20 Minuten entfallen.

(2) 1Für den Vortrag wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Thema aus einem Prüfungsgebiet nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 aus. 2Das Thema ist dem Prüfling eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. 3Der Prüfling hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.

(3) 1Der Vortrag und die Leistung in jedem Prüfungsgespräch werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. 2Zur Ermittlung der Punktzahlen für den Vortrag und die einzelnen Prüfungsgespräche errechnet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1. 3Zur Ermittlung der Punktzahl für die mündliche Prüfung errechnet sie oder er den Mittelwert der Punktzahlen nach Satz 2. 4Ist der Vortrag oder die Leistung in einem Prüfungsgespräch mit "ungenügend (6)" oder sind zwei dieser Prüfungsleistungen mit "mangelhaft (5)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass

  1. 1.

    Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörde und des Fachministeriums,

  2. 2.

    Referendarinnen und Referendare sowie

  3. 3.

    andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.