APVO-GsozD-AmtsTA,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Gesundheits-/soziale Dienste-Amtstierarzt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 3. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 535 - VORIS 20411 -)

Geändert durch Verordnung vom 10. April 2018 (Nds. GVBl. S. 46)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnung3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen5
Inhalt der Ausbildung6
Bewertung der Leistungen7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung, Verlängerung der Dauer von Ausbildungsabschnitten8
Prüfungsbehörde9
Prüfungsausschuss10
Prüfungsgebiete, Prüfungsteile, Ladung11
Hausarbeit12
Aufsichtsarbeit13
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen, Ergebnis der schriftlichen Prüfung14
Mündliche Prüfung15
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis16
Niederschrift17
Wiederholung der Laufbahnprüfung18
Verhinderung, Versäumnis19
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten20
Einsichtnahme in die Prüfungsakte21
Übergangsvorschriften22
Inkrafttreten23
AusbildungsrahmenplanAnlage 1
Einzelheiten der PrüfungsgebieteAnlage 2

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell ergänzt.

§ 1 APVO-GsozD-AmtsTA - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im amtstierärztlichen Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-GsozD-AmtsTA - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst kann zugelassen werden, wer als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist.

§ 3 APVO-GsozD-AmtsTA - Dienstbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Veterinärreferendarin" oder "Veterinärreferendar".

§ 4 APVO-GsozD-AmtsTA - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung bei der Tierärztlichen Hochschule Hannover mit einer Dauer von 3 Monaten,

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 19 Monaten und

  3. 3.

    einen Prüfungsabschnitt mit einer Dauer von 2 Monaten.

(2) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Ausbildungsabschnitt 1:
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 
9 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
untere Veterinärbehörde
9 Monate,
3. Ausbildungsabschnitt 3:
Niedersächsische Tierseuchenkasse
1 Monat.

(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten einer Tätigkeit nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von insgesamt zwölf Monaten angerechnet werden, wobei

  1. 1.

    Zeiten einer Tätigkeit bei dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder bei einer oberen Veterinärbehörde nur auf den Ausbildungsabschnitt 1 und nur bis zu einer Dauer von vier Monaten,

  2. 2.

    Zeiten einer Tätigkeit in einem Schlachtbetrieb nur auf den Ausbildungsabschnitt 2 und nur bis zu einer Dauer von zwei Monaten und

  3. 3.

    Zeiten einer Tätigkeit bei einer unteren Veterinärbehörde nur auf den Ausbildungsabschnitt 2 und nur bis zu einer Dauer von fünf Monaten

angerechnet werden können.