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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 14 APVO-GsozD-AmtsTA - Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen, Ergebnis der schriftlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeit sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(2) 1Ist mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend (4)" und keine schriftliche Prüfungsleistung mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Ist nicht mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend (4)" oder ist eine schriftliche Prüfungsleistung mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.