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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 APVO-GsozD-AmtsTA - Bewertung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte =eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13 bis 11 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7 bis 5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4 bis 2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1 und 0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis  14,00 Punkte  sehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punkte  gut (2),
10,99 bis8,00 Punkte  befriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkte  ausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punkte  mangelhaft (5),
1,99 bis0 Punkte  ungenügend (6).