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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 13 APVO-GsozD-AmtsTA - Aufsichtsarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt fünf Zeitstunden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Aufgabe aus den Prüfungsgebieten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.