§ 13 APVO-GsozD-AmtsTA - Aufsichtsarbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-GsozD-AmtsTA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt fünf Zeitstunden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Aufgabe aus den Prüfungsgebieten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.