§ 4 APVO-GsozD-AmtsTA - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-GsozD-AmtsTA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in
- 1.
eine fachtheoretische Ausbildung bei der Tierärztlichen Hochschule Hannover mit einer Dauer von 3 Monaten,
- 2.
eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 19 Monaten und
- 3.
einen Prüfungsabschnitt mit einer Dauer von 2 Monaten.
(2) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. | Ausbildungsabschnitt 1: Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | 9 Monate, |
---|---|---|
2. | Ausbildungsabschnitt 2: untere Veterinärbehörde | 9 Monate, |
3. | Ausbildungsabschnitt 3: Niedersächsische Tierseuchenkasse | 1 Monat. |
(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten einer Tätigkeit nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von insgesamt zwölf Monaten angerechnet werden, wobei
- 1.
Zeiten einer Tätigkeit bei dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder bei einer oberen Veterinärbehörde nur auf den Ausbildungsabschnitt 1 und nur bis zu einer Dauer von vier Monaten,
- 2.
Zeiten einer Tätigkeit in einem Schlachtbetrieb nur auf den Ausbildungsabschnitt 2 und nur bis zu einer Dauer von zwei Monaten und
- 3.
Zeiten einer Tätigkeit bei einer unteren Veterinärbehörde nur auf den Ausbildungsabschnitt 2 und nur bis zu einer Dauer von fünf Monaten
angerechnet werden können.