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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-GsozD-AmtsTA - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung bei der Tierärztlichen Hochschule Hannover mit einer Dauer von 3 Monaten,

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 19 Monaten und

  3. 3.

    einen Prüfungsabschnitt mit einer Dauer von 2 Monaten.

(2) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Ausbildungsabschnitt 1:
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 
9 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
untere Veterinärbehörde
9 Monate,
3. Ausbildungsabschnitt 3:
Niedersächsische Tierseuchenkasse
1 Monat.

(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten einer Tätigkeit nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von insgesamt zwölf Monaten angerechnet werden, wobei

  1. 1.

    Zeiten einer Tätigkeit bei dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder bei einer oberen Veterinärbehörde nur auf den Ausbildungsabschnitt 1 und nur bis zu einer Dauer von vier Monaten,

  2. 2.

    Zeiten einer Tätigkeit in einem Schlachtbetrieb nur auf den Ausbildungsabschnitt 2 und nur bis zu einer Dauer von zwei Monaten und

  3. 3.

    Zeiten einer Tätigkeit bei einer unteren Veterinärbehörde nur auf den Ausbildungsabschnitt 2 und nur bis zu einer Dauer von fünf Monaten

angerechnet werden können.