Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 12 APVO-GsozD-AmtsTA - Hausarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der Hausarbeit sollen Aufgaben aus der Praxis der Veterinärverwaltung bearbeitet werden. 2Die Ausbildungsbehörde unterbreitet unter Beteiligung der Ausbildungsstellen je Prüfling drei Vorschläge für die Hausarbeit. 3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt einen Vorschlag aus.

(2) 1Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Aufgabe bei der Prüfungsbehörde in dreifacher Ausfertigung abzugeben. 2Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling eine Fristverlängerung bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. 3Bei Erkrankung des Prüflings ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, so erhält der Prüfling eine neue Aufgabe für die Hausarbeit. 5Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Hausarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben worden ist.