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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-GsozD-AmtsTA - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Amtliche Abkürzung
APVO-GsozD-AmtsTA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. 2Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 3Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung zu.