§ 8 APVO-GsozD-AmtsTA - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung, Verlängerung der Dauer von Ausbildungsabschnitten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-GsozD-AmtsTA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Referendarin oder des Referendars ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. 4In der fachtheoretischen Ausbildung wird eine Beurteilung nicht abgegeben.
(2) Ist in einem Ausbildungsabschnitt die Gesamtleistung nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so kann die Ausbildungsbehörde die Dauer des Ausbildungsabschnitts einmal verlängern.
(3) 1Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 2, wobei die Punktzahl im Ausbildungsabschnitt 1 mit 40 Prozent, die Punktzahl im Ausbildungsabschnitt 2 mit 50 Prozent und die Punktzahl im Ausbildungsabschnitt 3 mit 10 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 4Die Ausbildungsnote ist der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.