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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 7 NöVersG - Träger

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Träger eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens können sein:

  1. 1.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts;
  2. 2.
    Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und deren Geschäftszweck ausschließlich die Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ist.

(2) Träger der in § 1 Abs. 1 genannten Versicherungsunternehmen sind diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach der Satzung des Versicherungsunternehmens oder nach überkommenem Recht für die Bestellung des Aufsichtsorgans des öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens zuständig sind.