Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.04.2003, Az.: 6 C 1345/03
Curricularanteil; Curricularnormwert; Lehramt; Lehramt berufsbildende Schulen; Lehramt Gymnasien; Lehreinheit; Normwertanteil; Studium; Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 17.04.2003
- Aktenzeichen
- 6 C 1345/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 47999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 HSchulVergabeV
- § 13 KapVO ND
- Anl 2 KapVO ND
- § 4 LVerpflV ND
- Abs 1 S 4 Lehr2StPrV ND
- § 123 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Bei der Bestimmung des Curricularnormwertes (CNW) für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen ist in Anwendung von Teil A. II. der Anlage 2 zur KapVO ein einheitlicher Normwertanteil von 0,78 zu Grunde zu legen.
2. Bei der Bestimmung des CNW für den Studiengang Lehramt an Gymnasien entspricht der Curricularanteil für die Lehreinheit nach § 7 KapVO im Ergebnis dem für den Studiengang festgesetzten CNW.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die (vorläufige) Zulassung zum Studium bei der Antragsgegnerin im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Biologie zum Sommersemester 2003.
Die am G. geborene Antragstellerin, die am 22.06.2000 die Allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 3,3 erworben hatte, war im Wintersemester 2002/ 2003 bei der H. Universität I. jeweils im 3. Fachsemester als Studentin im Studiengang Lehramt Sekundarstufe II und I mit den Fächern Deutsch und Englisch sowie im Studiengang Lehramt Sekundarstufe I mit dem Fach Biologie immatrikuliert. Nach Angaben der Antragstellerin besteht für das erstgenannte Studium nach wie vor keine und für das zweitgenannte Studium erst seit dem Wintersemester 2002/2003 eine Zulassungsbeschränkung. Ihr ist es jedoch nach eigenen Angaben nicht möglich, ihr bisheriges Studium im Studiengang Lehramt Sekundarstufe II und I im Fach Deutsch im 4. Fachsemester (Sommersemester 2003) am bisherigen Studienort fortzusetzen, weil hierfür der Nachweis des Großen Latinums erforderlich sei, welches sie nicht besitzt.
Die Antragstellerin bewarb sich deshalb mit Antrag vom 05.01.2003 bei der Antragsgegnerin im regulären Zulassungsverfahren um Zulassung zum Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Biologie zum Sommersemester 2003. Dabei wies sie der Antragsgegnerin ihre Hochschulzugangsberechtigung nach. In der Anlage zu diesem Antrag erklärte sie ferner, sie beantrage hinsichtlich des Faches Deutsch die Zulassung im 4. Fachsemester. Außerdem empfahl Prof. Dr. J. vom Fachbereich Biologie bei der Antragsgegnerin unter dem 06.01.2003, die Antragstellerin auf Grund der von ihr nachgewiesenen Studien-/Prüfungsleistungen hinsichtlich des Faches Biologie für das Sommersemester 2003 in das 2. Fachsemester einzustufen.
Die Zulassungszahl für das von der Antragstellerin angestrebte Studium wurde in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2002/2003 und zum Sommersemester 2003 (ZZ-VO 2002/2003) vom 28.06.2002 (Nds. GVBl. S. 326 [329]) für das Wintersemester 2002/2003 hinsichtlich des Unterrichtsfaches Deutsch auf 36 sowie hinsichtlich des Unterrichtsfaches Biologie 56 festgesetzt. Nach Angaben der Antragsgegnerin sind bei ihr im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch für das Sommersemester 2003 49 Studierende eingeschrieben.
Nach Durchführung des Auswahlverfahrens lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag der Antragstellerin bezüglich des 4. Fachsemesters im Fach Deutsch sowie bezüglich des 2. Fachsemesters im Fach Biologie mit Bescheid vom 19.03.2003 ab, weil es "in dem entsprechenden Semester" keine freien Studienplätze mehr gebe. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.03.2003 und 26.03.2003 Widerspruch. Über diesen Widerspruch wurde, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin hat am 28.03.2003 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Schreiben vom 01.04.2003, dieses bei der Antragsgegnerin eingegangen am 02.04.2003, beantragte die Antragstellerin dort auch, sie außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium zuzulassen, und fügte diesem Schreiben noch einmal einen Nachweis über ihre Hochschulzugangsberechtigung bei. Über diesen Aufnahmeantrag wurde bislang, soweit ersichtlich, ebenfalls noch nicht entschieden.
Zur Begründung ihres Eilantrages macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die tatsächliche Studienplatzkapazität bei der Antragsgegnerin für den Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Biologie sei im Sommersemester 2003 nicht ausgeschöpft. Da ihr von dem für den Fachbereich Biologie bei der Antragsgegnerin zuständigen Professor mitgeteilt worden sei, dass für das Fach Biologie ein Platz im 2. Fachsemester vorhanden wäre, könne es letztlich nur um die Zulassung hinsichtlich des Faches Deutsch im 4. Fachsemester gehen.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
"die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (...) zu verpflichten [, sie] vorläufig zum Studium im Fach Germanistik/ Biologie für das höhere Lehramt im 4. Semester, beginnend mit dem Sommersemester 2003 zuzulassen".
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, eine Zulassung der Antragstellerin zu dem von ihr angestrebten Studium könne nicht erfolgen, da hierfür Voraussetzung sei, dass für beide Unterrichtsfächer in den jeweiligen Fachsemestern noch freie Studienplätze vorhanden seien. Dies sei aber lediglich hinsichtlich des Faches Biologie im 2. Fachsemester, nicht jedoch hinsichtlich des Faches Deutsch im 4. Fachsemester der Fall. Insoweit sei die Zulassungszahl für das maßgebliche Wintersemester 2002/2003 mit 36 auch zutreffend festgesetzt worden. Diesbezüglich verweist die Antragsgegnerin auf die von ihr vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen. Da für dieses Fach zudem im Sommersemester 2003 bei ihr 49 Studierende eingeschrieben seien, sei kein freier Studienplatz mehr vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Antragsschrift der Antragstellerin vom 26.03.2003 und ihren weiteren Schriftsatz vom 01.04.2003 sowie die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 10.04.2003 und ihre weiteren Schriftsätze vom 11.04., 15.04. und 17.04.2003 jeweils nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin zunächst nach ihrem erkennbaren Rechtsschutzbegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO i.V.m. § 133 BGB analog) dahingehend aus, dass sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Sommersemester 2003 vorläufig zum Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch im 4. Fachsemester sowie mit dem Unterrichtsfach Biologie zum 2. Fachsemester zuzulassen; eine vorläufige Zulassung auch hinsichtlich des Faches Biologie im 4. Fachsemester käme nach dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin offensichtlich nicht in Betracht und wird von ihr offenkundig auch nicht begehrt.
Der so zu verstehende Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass eines einstweiligen Anordnung in Form einer sog. Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig.
Der Antrag ist aber nicht begründet und deshalb abzulehnen. Denn es ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass der Antragstellerin der für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite steht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Dabei versteht die Kammer das Vorbringen der Beteiligten zunächst dahingehend, dass eine Zulassung der Antragstellerin zu dem von ihr angestrebten Studium hinsichtlich des Faches Biologie im 2. Fachsemester ohne Weiteres möglich wäre, insoweit also kein Streit zwischen den Beteiligten besteht, so dass es insoweit auch keiner Entscheidung des Gerichts bedarf. Streitig ist vielmehr offensichtlich nur, ob die Antragstellerin darüber hinaus auch hinsichtlich des Faches Deutsch im 4. Fachsemester zugelassen werden kann; nur dies ist vom Gericht zu überprüfen.
Insoweit bedarf es im vorliegenden Verfahren wiederum keiner Klärung, ob der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.03.2003, der hinsichtlich des Zulassungsantrages der Antragstellerin vom 05.01.2003 innerhalb des regulären Zulassungsverfahrens und bezogen auf die festgesetzte Zulassungszahl ergangen ist, rechtmäßig ist. Denn der diesbezügliche Zulassungsantrag der Antragstellerin vom 05.01.2003 nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschul-VergabeVO) vom 11.10.2000 (Nds. GVBl. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.08.2002 (Nds. GVBl. S. 374), ist hier schon gar nicht Streitgegenstand. Unabhängig davon hätte die Antragstellerin insoweit darlegen und glaubhaft machen müssen, dass - bezogen auf die festgesetzte Zulassungszahl - für das betreffende Semester überhaupt noch freie Studienplätze vorhanden gewesen wären und die Antragsgegnerin insoweit eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe des § 19 Hochschul-VergabeVO zu ihren Gunsten hätte treffen müssen. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass hinsichtlich des Faches Deutsch im Sommersemester 2003 tatsächlich schon 49 Studierende bei der Antragsgegnerin eingeschrieben sind.
Den Streitgegenstand bestimmt hier vielmehr allein der Aufnahmeantrag der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO vom 01.04.2003 und der von ihr damit verfolgte Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wegen nicht ausgeschöpfter Studienplatzkapazität.
Diesbezüglich hat die Antragstellerin zwar glaubhaft gemacht, den Aufnahmeantrag rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) Hochschul-VergabeVO bis zum 15.04.2003 bei der Antragsgegnerin gestellt und auch ihre Hochschulzugangsberechtigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Hochschul-VergabeVO fristgerecht nachgewiesen zu haben.
Im Übrigen ist aber bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass mit der in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZZ-VO 2002/2003 für das Wintersemester 2002/2003 festgesetzten Zulassungszahl von 36, die hier gem. § 2 Satz 3 Nr. 2 b) ZZ-VO 2002/2003 auch für das von der Antragstellerin im Sommersemester 2003 angestrebte 4. Fachsemester maßgeblich ist, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für den von der Antragstellein angestrebten Studiengang ausgeschöpft worden sein dürfte, so dass der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch kein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zustehen dürfte.
Rechtsgrundlage für die Kapazitätsberechnung ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 06.07.1990 (Nds. GVBl. S. 256), zuletzt geändert durch § 17 der Verordnung vom 11.02.2000 (Nds. GVBl. S. 18 [21]). Nach § 3 Abs. 1 KapVO wird die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten vorgenommen, und zwar zum Einen durch Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach §§ 6 bis 13 KapVO sowie zum Anderen durch Überprüfung des danach gefundenen Ergebnisses an Hand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach §§ 14 bis 19 KapVO, wobei die in § 3 Abs. 2 KapVO genannten Faktoren bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben und gesondert auszuweisen sind. Grundgedanke dieser Regelungen ist, dass sich die Aufnahmekapazität für einen Studiengang nach dem der betreffenden Lehreinheit auf Grund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrangebot (§§ 7 bis 11 KapVO) im Verhältnis zu dem für den Studiengang erforderlichen Lehraufwand (gemessen in sog. Curricularnormwerten nach § 13 KapVO), ggf. korrigiert um bestimmte kapazitätsbeeinflussende Faktoren (§§ 14 bis 19 KapVO), bestimmt; je aufwendiger die Lehre in einem bestimmten Studiengang ist, desto geringer ist bei einem gegebenen Lehrangebot folglich die Aufnahmekapazität.
Dabei führt die Kammer nach ständiger Rechtsprechung die Berechnungen nach der KapVO grundsätzlich auf vier Stellen nach dem Komma mit einer der mathematischen Grundregel entsprechenden Rundung auf die vierte Stelle durch.
Bei der Bestimmung des Lehrangebotes nach der personellen Ausstattung gemäß §§ 6 ff. KapVO ist der betreffende Studiengang zunächst einer bestimmten Lehreinheit zuzuordnen (§ 7 KapVO). Danach ist der hier streitige Studiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch der Lehreinheit Germanistik zugeordnet. Dieser Lehreinheit sind außerdem noch die Studiengänge Germanistik/Deutsch (Magister) und Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Unterrichtsfach Deutsch zugeordnet.
Sodann ist zu ermitteln, welche Stellen, zusammengefasst nach Stellengruppen, dieser Lehreinheit für das ihr zur Verfügung stehende Lehrpersonal zugeordnet sind (§ 8 KapVO). Dabei ist vom sog. Stellen- oder Soll-Prinzip auszugehen, d.h. es sind diejenigen Stellen zu berücksichtigen, die haushaltsrechtlich für die Lehreinheit vorhanden und besetzbar sind (vgl. § 8 Abs. 3 KapVO), unabhängig davon, ob diese Stellen tatsächlich besetzt oder aus tatsächlichen Gründen nicht besetzt sind.
Die der Lehreinheit Germanistik zugeordneten Stellen sind in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausschnitt aus dem Haushaltsplan 2001 grundsätzlich beim Seminar für deutsche Literatur und Sprache ausgewiesen. Danach stehen zunächst insgesamt 14 Planstellen zur Verfügung, und zwar 3 Professorenstellen der Besoldungsgruppe C 4, 4 Professorenstellen der Besoldungsgruppe C 3, 4 Professorenstellen der Besoldungsgruppe C 2, 1 Hochschuldozentenstelle der Besoldungsgruppe C 2 sowie 2 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (1 Stelle für einen Akademischen Direktor der Besoldungsgruppe A 15 und 1 Stelle für einen Akademischen Rat/Oberrat); dabei ist von den an sich ausgewiesenen 2 Hochschuldozentenstellen der Besoldungsgruppe C 2 lediglich 1 Stelle zu berücksichtigen, weil für die andere Stelle der Haushaltsvermerk "kw zum 31.12.2002" ausgebracht ist, was der Besetzbarkeit der Stelle entgegen steht. Hinzugerechnet hat die Antragsgegnerin ferner 1 Stelle für einen Wissenschaftlichen Assistenten der Besoldungsgruppe C 1, der beim Fachbereich Literatur- und Sprachwissenschaften ausgewiesen ist, ohne dass dies zum Nachteil der Antragstellerin gehen könnte. Gleiches gilt für 1 weitere Professorenstelle der Besoldungsgruppe C 3, die dem Seminar für deutsche Literatur und Sprache aus einem zentralen Stellenpool zugewiesen wurde.
Für diese insgesamt 16 Stellen sind sodann gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die Lehrdeputate, einschließlich etwaiger Ermäßigungen (Reduzierungen) der einzelnen Lehrverpflichtungen, nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 11.02.2000 (Nds. GVBl. S. 18, 91) in Lehrverpflichtungsstunden (LVS) zu bestimmen.
Danach ergibt sich zunächst folgendes unbereinigtes Lehrangebot (lj x hj):
Stellen/Stellengruppe x Lehrdeputat = Lehrverpflichtung/Stellengruppe
3 Professoren C 4 x 8 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO) = 24 LVS
4 Professoren C 3 x 8 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO) = 32 LVS
4 Professoren C 2 x 8 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO) = 32 LVS
1 Hochschuldozent C 2 x 8 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO) = 8 LVS
1 Wiss. Ass. C 1 x 4 LVS (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 LVVO) = 4 LVS
1 Akad. Dir. A 15 x 8 LVS (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 LVVO) = 8 LVS
1 Akad. Rat/Oberrat x 8 LVS (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 LVVO) = 8 LVS
1 Professor C 3 x 8 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO) = 8 LVS
Summe = 124 LVS
Dieses Ergebnis ist für die C3-Stelle des Dekans nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO um 50 vom Hundert, mithin um 4 LVS zu reduzieren (rj).
Nach § 10 KapVO werden die Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (L), hinzugerechnet. Dies sind hier nach Angaben der Antragsgegnerin, die insoweit übernommen werden, 6 gewesen.
Damit ergibt sich nach Formel 1 der Anlage 1 zur KapVO der Wert
S = (lj x hj - rj) + L = (124 - 4) + 6 = 126.
Dienstleistungen im Sinne von § 11 KapVO sind hier nicht zu berücksichtigen. Damit
ergibt sich nach Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO der Wert
E = 0.
Für das bereinigte Lehrangebot nach Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich daher der Wert
Sb = S - E = 126 - 0 = 126.
Die Anteilquoten (zp) nach § 12 KapVO für die an der Lehreinheit Germanistik beteiligten Studiengänge Germanistik/Deutsch (Magister), Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch und Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Unterrichtsfach Deutsch betragen nach den Angaben der Antragsgegnerin, die insoweit in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ebenfalls übernommen werden, in dieser Reihenfolge 0,5200, 0,3200 und 0,1600.
Die Curricularnormwerte nach § 13 Abs. 1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO in der Fassung nach Art. 1 der Verordnung vom 14.05.1998 (Nds. GVBl. 1998 S. 492) betragen für die Studiengänge Germanistik/Deutsch (Magister) und Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch 3,0 und 1,58 (a.a.O., S. 493).
Für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Unterrichtsfach Deutsch hat die Antragsgegnerin einen Curricularnormwert von 1,3904 errechnet, indem sie den in Teil A. I. der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch festgesetzten Wert von 1,58 (s.o.) nach Teil A. II. der Anlage 2 zur KapVO (a.a.O., S. 496) einheitlich mit einem Normwertanteil von 0,88 multipliziert hat.
Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum von den in Teil A. II. der Anlage 2 zur KapVO für die einzelnen beruflichen Fachrichtungen vorgesehenen Normwertanteilen nur der für die Antragsgegnerin günstigste, d.h. zu einer möglichst niedrigen Aufnahmekapazität führende Normwertanteil von 0,88 und nicht etwa der zu einer möglichst hohen Aufnahmekapazität führende kleinste Normwertanteil von 0,44 angewendet werden sollte.
Die Kammer legt ihren Berechnungen vielmehr einen Normwertanteil von 0,78 zu Grunde. Sie folgt dabei dem Vorschlag der Antragsgegnerin aus ihrem Schriftsatz vom 17.04.2003. Darin hat die Antragsgegnerin nämlich glaubhaft dargelegt, dass die in der zitierten Fassung der Anlage 2 zur KapVO (a.a.O.) vorgesehenen unterschiedlichen Normwertanteile für die einzelnen beruflichen Fachrichtungen darauf zurückzuführen gewesen sind, dass die Anteile der Unterrichtsfächer nach Teil A. I. an den Unterrichtsangeboten in den einzelnen Fachrichtungen jeweils unterschiedlich groß gewesen sind, während in § 4 Abs. 3 Nr. 4 c) der nunmehr gültigen Fassung der PVO Lehr I (Nds. GVBl. 1998 S. 400 [401]) jetzt durchgehend ein einheitlicher Anteil von 50 Semesterwochenstunden (SWS) vorgesehen ist, so dass der Grund für die unterschiedliche Höhe der Normwertanteile entfallen ist. Da die Anzahl von 50 SWS im Verhältnis zu dem für den entsprechenden Studiengang nach Teil A. I. der Anlage 2 zur KapVO geltenden Wert von 64 SWS nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 d) PVO Lehr I (a.a.O.) einen Anteil von rund 0,78 ausmacht, erscheint es angemessen, diesen Wert als Normwertanteil im Sinne von Teil A. II. der Anlage 2 zur KapVO zu Grunde zu legen. Damit ergibt sich jedoch für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Unterrichtsfach Deutsch ein Curricularnormwert von 1,2324 (statt 1,3904).
Ferner hat die Antragsgegnerin den Curricularnormwert für den Studiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch noch um die Hälfte des in Teil A. I. der Anlage 2 zur KapVO (a.a.O., S. 495) für Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften festgesetzten Curricularnormwertes von 0,65, mithin um 0,325, erhöht und hat deshalb insoweit einen Curricularnormwert in Höhe von insgesamt 1,9050 (1,58 + 0,325) angesetzt.
Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 17.04.2003 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Studium Lehramt an Gymnasien um eine Studiengangkombination handelt, bei der neben den zwei Unterrichtsfächern nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 d) und e) PVO Lehr I (a.a.O.) auch Pädagogik, Psychologie und ein Wahlpflichtfach aus den Bereichen Philosophie, Soziologie oder Wissenschaft der Politik zu studieren sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 a) bis c) PVO Lehr I, a.a.O.), die wiederum jeweils dem Bereich der Erziehungs- oder Gesellschaftswissenschaften zuzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Curricularnormwerte für die auf die beiden Unterrichtsfächer bezogenen Studiengänge jeweils um die Hälfte des für Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften festgesetzten Curricularnormwertes erhöht werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 Abs. 2 KapVO, wonach bei Studiengangkombinationen die in Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden sind.
Die so bestimmten Curricularnormwerte sind nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO ggf. auf die an dem Lehrangebot des Studiengangs beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (Bildung von Curricularanteilen - CAp). An dem Lehrangebot des Studiengangs Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch sind hier neben der Lehreinheit Germanistik noch die Lehreinheiten Pädagogik, Philosophie und Politische Wissenschaften/Soziologie beteiligt, während an den Lehrangeboten der Studiengänge Germanistik/Deutsch (Magister) und Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Unterrichtsfach Deutsch keine weiteren Lehreinheiten mehr beteiligt sind. Dementsprechend kommt die Bildung von Curricularanteilen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO hier auch nur für den Studiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch in Betracht; im Übrigen entsprechen die Curricularanteile nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO den o.g. Curricularnormwerten nach § 13 Abs. 1 und 2 KapVO i.V.m. Anlage 2 zur KapVO.
Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Bildung des Curricularanteils für die Lehreinheit Germanistik lediglich den o.g. Erhöhungsbetrag von 0,325 auf die drei weiteren genannten Lehreinheiten aufgeteilt hat, weil nur diese Lehreinheiten auch den entsprechenden Anteil für Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften erbringen, während der auf das Unterrichtsfach Deutsch entfallende Anteil am Lehrangebot allein von der Lehreinheit Germanistik erbracht wird. Daher entspricht auch hier im Ergebnis der auf die Lehreinheit Germanistik entfallende Curricularanteil dem für den Studiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch festgesetzten Curricularnormwert von 1,58.
Der gewichtete Curricularanteil nach Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO beträgt danach
___
CA = (3,0 x 0,5200) + (1,58 x 0,3200) + (1,2324 x 0,1600)
= 1,5600 + 0,5056 + 0,1972 = 2,2628.
Damit beträgt die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Deutsch bei der Antragsgegnerin nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO
___
Ap = (2 x Sb x zp) : CA = (2 x 126 x 0,3200) : 2,2628 = 35,6373.
Dieses Ergebnis ist hier nicht nach §§ 14 ff. KapVO zu korrigieren. Insbesondere ist hier keine Schwundquote nach § 16 KapVO zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung einer solchen Schwundquote, die ggf. zu einer Erhöhung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger führt, kommt nämlich nach § 16 KapVO nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat nämlich, ohne dass dies durchgreifenden Zweifeln unterläge, bezogen auf den streitigen Studiengang eine Schwundquote von 0,8846 ermittelt. Dies bedeutet, dass die Zahl der Abgänge in höheren Fachsemestern hier voraussichtlich kleiner ist als die Zahl der Zugänge. Soweit die Schwundquote aber bei weniger als 1,0 liegt (sog. "negative" Schwundquote), wirkt sie sich bei der Kapazitätsberechnung nicht aus.
Damit ist die letztlich festgesetzte Zulassungszahl von 36 nicht zu beanstanden.