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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 4 KapVO - Berichte der Hochschulen; Aufgaben des Fachministeriums

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Zur Festsetzung der Zulassungszahlen legen die Hochschulen ihre Kapazitätsermittlungen innerhalb einer vom Fachministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht muss enthalten:

  1. 1.

    die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3,

  2. 2.

    die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und

  3. 3.

    einen Vorschlag für die Festsetzung der Zulassungszahlen.

Die Aufteilung der Curricularnormwerte und Abweichungen des Vorschlags nach Satz 2 Nr. 3 vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts sind zu begründen.

(2) Legt die Hochschule die Kapazitätsermittlung unvollständig oder nicht fristgerecht vor, so ermittelt das Fachministerium die Aufnahmekapazität. In diesem Fall sowie dann, wenn das Fachministerium erwägt, von Vorschlägen der Hochschule abzuweichen, ist die Kapazitätsermittlung mit der Hochschule zu erörtern. Die Hochschule ist vor einer abweichenden Festsetzung zu unterrichten.