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  • ab 29.05.1987 (aktuelle Fassung)

§ 1 CPl-Woch-VO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Als Wohnwagen gelten nur Wohnanhänger, Klappanhänger und motorisierte Wohnfahrzeuge, die jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sind, dass sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.

(2) Wochenendplätze sind Baugrundstücke, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern bestimmt sind und deren Erschließung ganz oder teilweise durch Anlagen und Einrichtungen sichergestellt ist, die der Betreiber unterhält und zur Verfügung stellt. Die Grundfläche der Wochenendhäuser darf nicht mehr als 40 qm und ihre größte Höhe nicht mehr als 3,20 m betragen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz bis zu 10 qm Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Bei der Bemessung der Höhe bleiben Giebeldreiecke außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht breiter als 3 m sind.

(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes auf Campingplätzen sowie zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses auf Wochenendplätzen bestimmt ist.