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  • ab 01.05.1984 (aktuelle Fassung)

§ 7 CPl-Woch-VO - Trinkwasserversorgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Je Standplatz und Tag müssen mindestens 200 l Trinkwasser zur Verfügung stehen.

(2) Für je 100 Standplätze sollen mindestens 6 Trinkwasserzapfstellen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Abortanlagen räumlich getrennt sein. Der Boden an den Zapfstellen muss in einem Umkreis von mindestens 2 m befestigt sein.