CPl-Woch-VO,NI - Camping-/Wochenendplatz-Verordnung

Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

Vom 12. April 1984 (Nds. GVBl. S. 109 - VORIS 21072 02 05 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438)

Auf Grund des § 70 Abs. 2, des § 87 Satz 1 und des § 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Begriffe1
Einschränkung baurechtlicher Anforderungen2
Lage und Beschaffenheit3
Zufahrt, innere Fahrwege4
Standplätze und Stellplätze5
Brandschutz6
Trinkwasserversorgung7
Wascheinrichtungen8
Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen9
Toilettenanlagen10
Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe11
Anschlussmöglichkeiten auf Standplätzen für Wochenendhäuser12
Beleuchtung13
Sonstige Einrichtungen14
Betriebsvorschriften15
Ausnahmen und Zwischenwerte16
Bestandsschutz17
Ordnungswidrigkeiten18
In-Kraft-Treten19
(weggefallen)20

§ 1 CPl-Woch-VO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Als Wohnwagen gelten nur Wohnanhänger, Klappanhänger und motorisierte Wohnfahrzeuge, die jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sind, dass sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.

(2) Wochenendplätze sind Baugrundstücke, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern bestimmt sind und deren Erschließung ganz oder teilweise durch Anlagen und Einrichtungen sichergestellt ist, die der Betreiber unterhält und zur Verfügung stellt. Die Grundfläche der Wochenendhäuser darf nicht mehr als 40 qm und ihre größte Höhe nicht mehr als 3,20 m betragen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz bis zu 10 qm Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Bei der Bemessung der Höhe bleiben Giebeldreiecke außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht breiter als 3 m sind.

(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes auf Campingplätzen sowie zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses auf Wochenendplätzen bestimmt ist.

§ 2 CPl-Woch-VO - Einschränkung baurechtlicher Anforderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Auf Campingplätzen brauchen Wohnwagen und Zelte den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude, Aufenthaltsräume oder Wohnungen nicht zu genügen.

(2) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 44 NBauO nicht anzuwenden.

(3) In Wochenendhäusern bis zu 40 qm Grundfläche gelten nicht die Anforderungen an die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen; befinden sich nur im Erdgeschoss Aufenthaltsräume, so gelten darüber hinaus nicht die Anforderungen der §§ 5, 6, 9 und 10 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382).

(4) In Wochenendhäusern von 40 bis 60 qm Grundfläche genügt für Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche; für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m über einem Drittel ihrer Grundfläche. Sonstige Anforderungen an Aufenthaltsräume sowie Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz werden nicht gestellt.

(5) § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 3 CPl-Woch-VO - Lage und Beschaffenheit

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Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen so angeordnet sein, dass durch ihren Betrieb und den Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Belästigungen für die Umgebung nicht entstehen; sie dürfen unzumutbaren Belästigungen nicht ausgesetzt sein. Es kann verlangt werden, dass Schutzanlagen, wie Schutzstreifen oder Lärmschutzwälle, angelegt und bepflanzt werden.

(2) Camping- und Wochenendplätze sind der Landschaft entsprechend zu bepflanzen.

§ 4 CPl-Woch-VO - Zufahrt, innere Fahrwege

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Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine befahrbare, durch Baulast gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen auch für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.

(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.