§ 15 CPl-Woch-VO - Betriebsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Während des Betriebes eines Campingplatzes muss ein Platzwart ständig erreichbar sein.
(2) Der Betreiber eines Campingplatzes muss in einer Campingplatzordnung mindestens Folgendes regeln:
- 1.das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten,
- 2.das Benutzen und Sauberhalten der Einrichtungen,
- 3.das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,
- 4.den Umgang mit Feuer.
Der Betreiber hat die Campingplatzordnung zusammen mit seinem Namen und seiner Anschrift auf dem Campingplatz auszuhängen.
(3) Die Betreiber von Camping- oder Wochenendplätzen haben dafür zu sorgen, dass
- 1.die Anlagen und Einrichtungen nach den §§ 7 bis 11 in brauchbarem und sauberem Zustand gehalten werden,
- 2.die Brandgassen und Brandschutzstreifen ständig freigehalten werden,
- 3.die Feuerlöscher in Abständen von höchstens einem Jahr, bei witterungsgeschützter Unterbringung in höchstens zwei Jahren, durch einen fachkundigen Wartungsdienst überprüft werden,
- 4.die Löschwasserentnahmestellen jederzeit zugänglich und in gebrauchsfähigem Zustand sind.