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  • ab 01.05.1984 (aktuelle Fassung)

§ 15 CPl-Woch-VO - Betriebsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Während des Betriebes eines Campingplatzes muss ein Platzwart ständig erreichbar sein.

(2) Der Betreiber eines Campingplatzes muss in einer Campingplatzordnung mindestens Folgendes regeln:

  1. 1.
    das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten,
  2. 2.
    das Benutzen und Sauberhalten der Einrichtungen,
  3. 3.
    das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,
  4. 4.
    den Umgang mit Feuer.

Der Betreiber hat die Campingplatzordnung zusammen mit seinem Namen und seiner Anschrift auf dem Campingplatz auszuhängen.

(3) Die Betreiber von Camping- oder Wochenendplätzen haben dafür zu sorgen, dass

  1. 1.
    die Anlagen und Einrichtungen nach den §§ 7 bis 11 in brauchbarem und sauberem Zustand gehalten werden,
  2. 2.
    die Brandgassen und Brandschutzstreifen ständig freigehalten werden,
  3. 3.
    die Feuerlöscher in Abständen von höchstens einem Jahr, bei witterungsgeschützter Unterbringung in höchstens zwei Jahren, durch einen fachkundigen Wartungsdienst überprüft werden,
  4. 4.
    die Löschwasserentnahmestellen jederzeit zugänglich und in gebrauchsfähigem Zustand sind.