§ 3 CPl-Woch-VO - Lage und Beschaffenheit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Camping- und Wochenendplätze müssen so angeordnet sein, dass durch ihren Betrieb und den Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Belästigungen für die Umgebung nicht entstehen; sie dürfen unzumutbaren Belästigungen nicht ausgesetzt sein. Es kann verlangt werden, dass Schutzanlagen, wie Schutzstreifen oder Lärmschutzwälle, angelegt und bepflanzt werden.
(2) Camping- und Wochenendplätze sind der Landschaft entsprechend zu bepflanzen.