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  • ab 01.05.1984 (aktuelle Fassung)

§ 9 CPl-Woch-VO - Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Für je 100 Standplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen, von Wascheinrichtungen und Aborten räumlich getrennt, vorhanden sein. Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung haben. Sind die Becken im Freien angeordnet, so muss der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m befestigt sein.

(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.