§ 11 CPl-Woch-VO - Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) In räumlichen Verbindung mit den Abortanlagen müssen Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwässer und Fäkalien vorhanden sein, die in den Wohnwagen, Zelten oder Wochenendhäusern anfallen.
(2) Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe müssen dichte Abfallbehälter aufgestellt sein. Plätze für die Zwischenlagerung der Abfälle müssen gegen den übrigen Camping- oder Wochenendplatz abgeschirmt sein.