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  • ab 29.05.1987 (aktuelle Fassung)

§ 10 CPl-Woch-VO - Toilettenanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Für je 100 Standplätze müssen mindestens 8 Toiletten für Frauen sowie mindestens 4 Toiletten für Männer und mindestens 4 Urinale vorhanden sein. Die Toiletten müssen unentgeltlich zugänglich sein.

(2) Die Toilettenanlagen müssen, für Frauen und Männer getrennt, Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen muss für bis zu je 6 Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken vorhanden sein. Die Vorräume dürfen nicht als Waschplätze nach § 8 Abs. 1 genutzt werden.

(3) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.