§ 14 CPl-Woch-VO - Sonstige Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Camping- und Wochenendplätze müssen einen jederzeit zugänglichen Fernsprechanschluss haben. Bei dem Anschluss müssen Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr, des Krankentransportdienstes, der nächsten Unfallhilfestation, des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke verzeichnet sein.
(2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen muss an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan des Camping und Wochenendplatzes angebracht sein. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandgassen, Brandschutzstreifen, die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen sowie die Standorte der Feuerlöscher und des Fernsprechanschlusses ersichtlich sein.