Anlage Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Einzelbetriebliche Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. Invest EFRE-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
1. Ergänzend zu Nummer 4 der Richtlinie gilt:
Investitionen zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben mit dem Ziel der Qualitäts- und Angebotsverbesserung können als Diversifizierungsmaßnahme i. S. von Artikel 17 Abs. 3a AGVO eingestuft werden, wenn
mit ihnen gleichzeitig eine Kapazitätserweiterung verbunden ist,
mit ihnen die ganzjährige Auslastung verbessert werden kann,
durch sie der Charakter der Beherbergungsstätte verändert wird (z. B. Umwandlung in ein Konferenz-, Familien- oder Radhotel) und damit neue Zielgruppen angesprochen werden oder
durch die Maßnahme die Anforderungen für die nächsthöhere Kategorie der Deutschen Hotelklassifizierung/Deutsche Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen/BVCD-DTV-Campingplatz-Klassifizierung erreicht wird.
2. Ergänzend zu Nummer 3.1 der Richtlinie gilt:
Antragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe (ausschließlich Wirtschaftszweignummer 55.1 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Campingplatzbetreiber (Wirtschaftszweignummer 55.3 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die einen Campingplatz i. S. des § 1 Abs. 1 der CPl-Woch-VO betreiben, sind antragsberechtigt, soweit mindestens zehn Standplätze vorhanden sind und der Nachweis erbracht wird, dass die Standplätze zu mehr als 50 % einem ständig wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen.
Ferienzentren, Appartementhäuser, Boardinghouses o. Ä. sind zuwendungsfähig, sofern umfängliche zusätzliche touristische Dienstleistungen angeboten werden, die direkt mit der Beherbergung zusammenhängen (für eine Förderung mindestens erforderlich: regelmäßige Zimmerreinigung und Wäschewechsel, Verpflegungsangebot [nicht durch Fremdanbieter] in fußläufiger Entfernung).
3. Ergänzend zu Nummer 5.5 der Richtlinie gilt:
Nicht zuwendungsfähig sind:
Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer angemessenen laufenden Instandhaltung unterblieben sind,
Personalwohnungen, private Wohnräume, Ferienwohnungen sowie Wohnmobil- und Caravanstellplätze außerhalb von Campingplätzen,
Gaststätten, Bars, Diskotheken, Fitnesscenter, Bowling- und Kegelbahnen, Golf- und Tennisanlagen u. Ä., soweit sie nicht Teil eines förderfähigen Beherbergungsbetriebes sind,
Betriebe des Kurwesens (z. B. Kurheime, Sanatorien, Kurkliniken) und
Rationalisierungsmaßnahmen, die zu einem Arbeitsplatzabbau führen.
4. Die im Scoring (Anlage 3) zu bewertenden spezifischen Qualitätskriterien für die Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Für jedes erfüllte Qualitätskriterium können 3,75 Punkte vergeben werden, im Höchstfall können 15 Punkte in die Gesamtbewertung übertragen werden.
Kriterien | Punktzahl |
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Qualitätsverbessernde Investitionen und Maßnahmen z. B. durch | |
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Positivliste
Lfd. Nr. | WZ 2008 * Code | WZ 2008 Bezeichnung |
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1 | 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (außer 10.1 und 10.71) |
2 | 11 | Getränkeherstellung |
3 | 13 | Herstellung von Textilien |
4 | 14 | Herstellung von Bekleidung |
5 | 15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen |
6 | 16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) |
7 | 17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
8 | 18 | Herstellung von Druckerzeugnissen |
9 | 20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen |
10 | 21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen |
11 | 22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren |
12 | 23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
13 | 24 | Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit nicht nach Artikel 13 Buchst. a i. V. m. Artikel 2 Nr. 43 AGVO ausgeschlossen |
14 | 25 | Herstellung von Metallerzeugnissen (außer 25.4) |
15 | 26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
16 | 27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen |
17 | 28 | Maschinenbau |
18 | 29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen |
19 | 30 | Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), soweit nicht als Schiffsbau nach Artikel 13 Buchst. a AGVO ausgeschlossen |
20 | 31 | Herstellung von Möbeln |
21 | 32 | Herstellung von sonstigen Waren |
22 | 33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen |
23 | 38.3 | Rückgewinnung |
24 | 39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung |
25 | 46 | Großhandel (ohne und Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 46.1) |
26 | 52.29.9 | Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr anderweitig nicht genannt (a. n. g.) |
27 | 55 | Beherbergung |
28 | 58.2 | Verlegen von Software |
29 | 59 | Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen, Kinos, Tonstudios und Verlegen von Musik (außer 59.14) |
30 | 62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie |
31 | 63 | Informationsdienstleistungen |
32 | 70.1 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
33 | 71 | Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung (außer 71.11) |
34 | 72 | Forschung und Entwicklung (FuE), wenn überwiegend FuE-Leistungen für die Wirtschaft erbracht werden |
35 | 73 | Werbung und Marktforschung |
36 | 93.2 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung, soweit sie überwiegend dem Tourismus zugutekommen |
Scoring-Modell der Richtlinie "Niedersachsen Invest EFRE"
Qualitätskriterien der Richtlinie "Niedersachsen Invest EFRE" | Bewertung | Maximalpunktzahl |
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Richtlinienspezifische Kriterien (Mindestpunktzahl 40) | 70 (75 für Beherbergung) | |
Unternehmensgröße gemäß EU-Definition | ||
Kleinstunternehmen (15 Punkte) | 15 | |
Kleine Unternehmen (10 Punkte) | ||
Mittlere Unternehmen (5 Punkte) | ||
Erhöhung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze (Dapl.) | ||
über 40 Dapl. (25 Punkte) | 25 | |
30 - 40 Dapl. (20 Punkte) | ||
20 - 29 Dapl. (15 Punkte) | ||
10 - 19 Dapl. (10 Punkte) | ||
1 - 9 Dapl. (5 Punkte) | ||
Aufbau weitergehender Digitalisierungsprozesse i. S. des Querschnittsziels "digitale Wirtschaft" der regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Mindestens zwei Maßnahmen) (z. B. Nutzung Internet der Dinge, Künstliche Intelligenz, Online-Vertriebskanäle, Digitaler Zwilling, digitale Anwendungen zur Verbesserung von Prozessen und Angeboten) | 10 | |
Qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 4 | 15 | |
oder | ||
Einstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal im gewerblichen Bereich (gilt nicht für Beherbergung) | 5 | |
Thematische Spezialisierung nach der regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, Neue Materialien, Produktionstechnik.) (Gilt nicht für Beherbergung) | 5 | |
Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.) | ||
bei Quotient > 0,8 (10 Punkte) | 10 | |
bei Quotient > 0,5 (7,5 Punkte) | ||
bei Quotient > 0,2 (5 Punkte) | ||
bei Quotient > 0 (2,5 Punkte) | ||
Berücksichtigung von Vorförderung (Punktabzug) | - 5 | |
Querschnittsziele (Mindestpunktzahl 20) Der Beitrag sollte auf Projektträgerebene erbracht werden | 30 | |
Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Familie und Beruf, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen) | 5 | |
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (Barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, Sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von gehandicapten Menschen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte) | 5 | |
Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge) | 5 | |
Beiträge zur ökologischen Nachhaltigkeit *) (z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung, Grünbedachung, Grünfassaden) | 15 | |
Regionalfachliche Bewertungskomponente | 15 (10 für Beherbergung) | |
Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen) | 5 | |
Steigerung der Standortattraktivität | 5 | |
Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (nicht bei Beherbergung) | 5 | |
Gesamtbewertung (Mindestpunktzahl 60) | 115 |
Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter: www.reisen-fuer-alle.de.
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.
Je erfülltem Kriterium können grundsätzlich fünf Punkte vergeben werden. Abweichungen sind im Rahmen der Antragsprüfung begründet zu dokumentieren.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)