Anlage Nds. Invest GRW-Erl - Einzelbetriebliche Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. Invest GRW-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
1. Ergänzend zu Nummer 4 der Richtlinie gilt:
Investitionen zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben mit dem Ziel der Qualitäts- und Angebotsverbesserung können als Diversifizierungsmaßnahme i. S. von Nummer 2.4.1 Abs. 1 Buchst. c des GRW-Koordinierungsrahmens eingestuft werden, wenn
mit ihnen gleichzeitig eine Kapazitätserweiterung verbunden ist,
mit ihnen die ganzjährige Auslastung verbessert werden kann,
durch sie der Charakter der Beherbergungsstätte verändert wird (z. B. Umwandlung in ein Konferenz-, Familien- oder Radhotel) und damit neue Zielgruppen angesprochen werden oder
durch die Maßnahme die Anforderungen für die nächsthöhere Kategorie der Deutschen Hotelklassifizierung/Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen/BVCD-DTV-Campingplatz-Klassifizierung erreicht wird.
2. Ergänzend zu Nummer 3.1 der Richtlinie gilt:
Antragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe (ausschließlich Wirtschaftszweignummer 55.1 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Campingplatzbetreiber (Wirtschaftszweignummer 55.3 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die einen Campingplatz i. S. des § 1 Abs. 1 der CPl-Woch-VO betreiben, sind antragsberechtigt, soweit mindestens zehn Standplätze vorhanden sind und der Nachweis erbracht wird, dass die Standplätze zu mehr als 50 % einem ständig wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen. Ferienzentren, Appartementhäuser, Boardinghouses o. Ä. sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes antragsberechtigt.
Ferienzentren, Appartementhäuser, Boardinghouses o. Ä. sind zuwendungsfähig, sofern umfängliche zusätzliche touristische Dienstleistungen angeboten werden, die direkt mit der Beherbergung zusammenhängen (für eine Förderung mindestens erforderlich: regelmäßige Zimmerreinigung und Wäschewechsel, Verpflegungsangebot [nicht durch Fremdanbieter] in fußläufiger Entfernung).
3. Ergänzend zu Nummer 5.5 der Richtlinie gilt:
Nicht zuwendungsfähig sind:
Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer angemessenen laufenden Instandhaltung unterblieben sind,
Personalwohnungen, private Wohnräume, Ferienwohnungen sowie Wohnmobil- und Caravanstellplätze außerhalb von Campingplätzen,
Gaststätten, Bars, Diskotheken, Fitnesscenter, Bowling- und Kegelbahnen, Golf- und Tennisanlagen u. Ä., soweit sie nicht Teil eines förderfähigen Beherbergungsbetriebes sind,
Betriebe des Kurwesens (z. B. Kurheime, Sanatorien, Kurkliniken) und
Rationalisierungsmaßnahmen, die zu einem Arbeitsplatzabbau führen.
4. Die im Scoring (Anlage 2) zu bewertenden spezifischen Qualitätskriterien für die Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Für jedes erfüllte Qualitätskriterium können 3,75 Punkte vergeben werden, im Höchstfall können 15 Punkte in die Gesamtbewertung übertragen werden.
Kriterien | Punktzahl |
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Qualitätsverbessernde Investitionen und Maßnahmen z. B. durch | |
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Scoring-Modell der Richtlinie "Niedersachsen Invest GRW"
Qualitätskriterien der Richtlinie "Niedersachsen Invest GRW" | Bewertung | Maximalpunktzahl |
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Richtlinienspezifische Kriterien | 85 (90 für Beherbergung) | |
Unternehmensgröße gemäß EU-Definition | ||
Kleinstunternehmen (20 Punkte) | 20 | |
Kleine Unternehmen (15 Punkte) | ||
Mittlere Unternehmen (10 Punkte) | ||
Große Unternehmen (5 Punkte) | ||
Erhöhung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze (Dapl.) | ||
30 - 40 Dapl. (20 Punkte) | 20 | |
20 - 29 Dapl. (15 Punkte) | ||
10 - 19 Dapl. (10 Punkte) | ||
1 - 9 Dapl. (5 Punkte) | ||
Aufbau weitergehender Digitalisierungsprozesse i. S. des Querschnittsziels "digitale Wirtschaft" der Regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Mindestens zwei Maßnahmen) (z. B. Nutzung Internet der Dinge, Nutzung künstlicher Intelligenz, Aufbau Online-Vertriebskanäle, Nutzung Digitaler Zwilling, digitale Anwendungen zur Verbesserung von Prozessen und Angeboten) | 15 | |
Qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 4 | 15 | |
oder | ||
Einstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal im gewerblichen Bereich (gilt nicht für Beherbergung) | 5 | |
Thematische Spezialisierung nach der Regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, neue Materialien, Produktionstechnik.) (Gilt nicht für Beherbergung) | 5 | |
Nachhaltige Entwicklung | ||
a) Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.) | ||
bei Quotient > 0,8 (15 Punkte) | 15 | |
bei Quotient > 0,5 (12 Punkte) | ||
bei Quotient > 0,2 (9 Punkte) | ||
bei Quotient > 0 (6 Punkte) | ||
b) weitere Beiträge zur ökologischen Nachhaltigkeit (z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung) | 5 | |
Berücksichtigung von Vorförderung (Punktabzug) | - 5 | |
Querschnittsziele | 15 | |
Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Familie und Beruf, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen) | 5 | |
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (Barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, Sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von gehandicapten Menschen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte) | 5 | |
Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge) | 5 | |
Regionalfachliche Bewertungskomponente | 15 (10 für Beherbergung) | |
Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen) | 5 | |
Steigerung der Standortattraktivität | 5 | |
Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (nicht bei Beherbergung) | 5 | |
Gesamtbewertung (Mindestpunktzahl 60) | 115 |
Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter: www.reisen-fuer-alle.de.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)