§ 16 CPl-Woch-VO - Ausnahmen und Zwischenwerte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Bei der Berechnung der in den §§ 7 bis 10 genannten Anlagen und Einrichtungen können Zwischenwerte gebildet werden.
(2) Eine geringere Anzahl der in den §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 geforderten Einrichtungen kann zugelassen werden, wenn die geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem zu erwartenden Bedarf steht.
(3) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen und für Jugendzeltplätze können Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 Abs. 2, der §§ 9, 14 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 1 und 2 zugelassen werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.