Abschnitt 6 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 6 Abs. 1 bis 2 (Allgemeine Anforderungen bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Redaktionelle Abkürzung
- 1. BImSchV-DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
Die vorgegebenen Emissionen an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid sowie die Nutzungs- und Kesselwirkungsgrade dürfen nicht überschritten werden. Dies ist durch Herstellerbescheinigungen zu belegen. Die 1. BImSchV knüpft dabei an die Aufstellung der Feuerstätte an dem vorgesehenen Ort an oder den Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort. Insofern sind die Anforderungen der 1. BImSchV jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung am neuen Standort einzuhalten. Dies ist von der Inbetriebnahme nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. EU Nr. L 285 S. 10), geändert durch Richtlinie 1012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2012 (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), (Ökodesign-Richtlinie) zu unterscheiden, wonach Inbetriebnahme "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produktes durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft" ist. Soll ein bereits an anderer Stelle betriebenes Gerät an einem neuen Standort betrieben werden (z. B. Verkauf eines Altgerätes, Umzug) müssen die Anforderungen der jeweiligen Feuerstättenart nach der 1. BImSchV eingehalten werden.
Nach § 14 hat der Betreiber einer ab dem 22. 3. 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuerungsanlage zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger unter 1 MW Feuerungswärmeleistung innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme die Bescheinigung einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorzulegen.