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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 3 (Brennstoffe)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Andere als in § 3 genannte Stoffe dürfen in den der 1. BImSchV unterliegenden Feuerungsanlagen (d. h., die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG unterliegen) nicht verbrannt werden.

3.1 Zu Absatz 1 Nr. 2

Braunkohlen können auch in Form von Braunkohlenstaub eingesetzt werden.

3.2 Ein Verbrennen von unbehandeltem Palettenholz ist nach der 1. BImSchV zulässig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Nr. 9 der 1. BImSchV sind Holz-Einwegpaletten ein zulässiger Brennstoff in häuslichen Feuerungen.

Grundsätzlich sind hier aber auch abfallrechtliche Regelungen zu beachten. Daraus ergibt sich, dass eine (energetische) Verwertung vorliegen muss und die Hölzer nicht zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. Der Unterschied zwischen einer unzulässigen Beseitigung und der im Grundsatz zulässigen (energetischen) Verwertung ist anhand des Hauptergebnisses zu bewerten. Dementsprechend ist im Einzelfall zu entscheiden, ob durch die Verbrennung in Privatöfen eine Substitutionswirkung (d. h. Substitution von Brennstoffen) verfolgt wird und ein energetischer Nutzen gegeben ist. Je nach Anlage kann dies u. U. bereits das Erwärmen eines einzelnen Raumes, der ganzen Wohnung oder des ganzen Hauses, die Warmwasserbereitstellung o. Ä. sein. Ob eine energetische Verwertung gegeben ist, ist im Einzelfall zu beurteilen und kann vor diesem Hintergrund nicht pauschal angenommen werden.

Bei Holz-Einwegpaletten ist in der Regel davon auszugehen, dass diese aufgrund der vorbestimmten kurzen Lebensdauer nicht mit Holzschutzmitteln o. Ä. behandelt sind. Holzpaletten aus Vollholz sind nach Anhang III AltholzV der Altholzkategorie A I zuzuordnen. Nach § 7 Abs. 3 AltholzV ist die energetische Verwertung von Altholz der Altholzkategorie I auch in häuslichen Feuerungsanlagen zugelassen. Ausgenommen hiervon sind die Klötze der Paletten aus verleimten Holzwerkstoffen (Sägespänen). Diese sind der Altholzkategorie A II zugeordnet und dürfen nicht in häuslichen Feuerungen verbrannt werden; sie müssen über den Restabfall entsorgt werden.

3.3 Zu Absatz 1 Nr. 5a

Durch den Nebensatz "oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität" werden auch vergleichbare Holzpellets, die nach anderen Qualitätsnormen, z. B. der Ö-Norm M7135 zertifiziert sind, zugelassen.

3.4 Zu Absatz 1 Nr. 8

Als strohähnliche pflanzliche Stoffe gelten Energiepflanzen wie z. B. Schilf, Elefantengras, Heu und Maisspindeln.

Für die Definition der als Lebensmittel bestimmten Getreide ist nicht die Beschaffenheit oder Eignung des Getreides maßgebend, sondern die Zweckbestimmung. Als Lebensmittel bestimmte Getreide sind die, von denen nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Futtermittelgetreide sind keine als Lebensmittel bestimmte Getreide.

3.5 Zu Absatz 1 Nr. 10

Gase der öffentlichen Gasversorgung sind die in dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 beschriebenen Brenngase. Diese sind Stadtgase, Ferngase, Erdgase, Flüssiggase sowie Flüssiggas-Luft- und Erdgas-Luft-Gemische.

Naturbelassenes Erdgas und Erdölgas fallen an den Erdgas- oder Erdölgewinnungsstellen an. Diese Gase entsprechen in ihren Inhaltsstoffen weitgehend dem Erdgas der öffentlichen Gasversorgung.

3.6 Zu Absatz 1 Nr. 12

Für diese Gase wird eine höchstzulässige Schwefelbegrenzung von 1 vom Tausend vorgeschrieben. Dieser Wert lässt sich - soweit erforderlich - durch Reinigung vor Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher einhalten. Synthesegas ist Gas aus der Kohleveredelung.

3.7 Zu Absatz 1 Nr. 13

Damit wird der Einsatz weiterer nachwachsender Rohstoffe als Regelbrennstoff möglich. Diese Brennstoffe müssen jedoch die Anforderungen des § 3 Abs. 5 (siehe Nummer 3.9) erfüllen.

3.8 Zu Absatz 2 Satz 2

Satz 2 berücksichtigt, dass bei der Brikettherstellung durch Zugabe besonderer Stoffe in die Brikettierkohlemischung, z. B. von Kalk, der Entstehung von Schwefeldioxidemissionen im Abgas entgegengewirkt werden kann.

3.9 Zu Absatz 3 (Trockene Brennstoffe)

Ein hoher Feuchtegehalt in Holz- und Strohbrennstoffen wirkt sich ungünstig auf den Verbrennungsvorgang aus. Mit steigender Feuchte vermindert sich die Verbrennungseffizienz; es entstehen unvollständig verbrannte Zwischenprodukte. Deshalb sollen Holz und Stroh in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand verbrannt werden. Dem lufttrockenen Zustand entspricht ein Feuchtgehalt von etwa 25 % des Darrgewichtes. Zur Erreichung des genannten Feuchtegehaltes können je nach Holzart und Lagerungsbedingungen bei Lufttrocknung unterschiedlich lange Lagerungszeiten erforderlich sein.

Von der Feuchtebegrenzung ausgenommen sind mechanisch beschickte Feuerungsanlagen, die nach Herstellerangaben für einen höheren Feuchtegehalt ausgelegt sind. Der Feuchtegehalt z. B. von Hackschnitzeln überschreitet vielfach die 25 %. Die Hackschnitzel werden konstruktionsbedingt in der Heizungsanlage vor der Verbrennung auf den notwendigen Feuchtegehalt vorgetrocknet.

3.10 Zu Absatz 5 Nr. 3

Als Vergleichsbrennstoff ist naturbelassenes Holz (siehe § 2 Nr. 9 der 1. BImSchV) heranzuziehen. Ein Bezug auf die Emissionen von Anlagen für Holzwerkstoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7) ist nicht sachgerecht, weil diese Brennstoffe nur für einen eingeschränkten Betreiberkreis und nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 30 kW zulässig sind. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 13.