§ 4 HNtVO - Verbot von Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
- Amtliche Abkürzung
- HNtVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Eine Nebentätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBG ganz oder teilweise zu untersagen.
(2) Die Nebentätigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 NBG untersagt werden, wenn Personal nach § 1 Abs. 1 die ihm im Zusammenhang mit ihrer Übernahme oder Ausübung obliegenden Anzeige-, Nachweis-, Auskunfts- oder sonstigen Mitwirkungspflichten nach § 3 verletzt hat.