§ 1 HNtVO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
- Amtliche Abkürzung
- HNtVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Diese Verordnung gilt für das beamtete wissenschaftliche oder künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 NHG sowie die wissenschaftlich oder künstlerisch tätigen Beamtinnen und Beamten, die in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind und nicht nach § 148 NHG in der bis zum 30. April 1989 geltenden Fassung in ein anderes Amt übernommen wurden.
(2) Für entpflichtete Professorinnen und Professoren gelten die §§ 11 bis 15 entsprechend.