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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 19 APVO-Justiz-aJD-AV - 19. Überweisung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

Nach bestandener Prüfung überweist das Oberlandesgericht die Anwärterinnen und Anwärter, die nicht vom Oberlandesgericht eingestellt worden sind, an die Ausbildungsbehörde zurück, die die Einstellung vorgenommen hat.